Die Position Allgemeinstrom in der Betriebskostenabrechnung findet sich in zahlreichen Abrechnungen wieder. Doch was darf sich tatsächlich hinter dieser Bezeichnung verbergen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil vom 24. Oktober 2025, Az. 49 C 518/24. Das Ergebnis ist insbesondere für Vermieter und Hausverwaltungen von Bedeutung.
Allgemeinstrom darf in der Betriebskostenabrechnung nicht als Sammelposition dienen
In dem zugrunde liegenden Fall wurde innerhalb der Betriebskostenabrechnung die Position „Strom Am Sandtorkai 1“ aufgeführt. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg handelt es sich hierbei um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenarten, sofern darin mehr als die reinen Beleuchtungskosten enthalten sind. Die entsprechende Position wurde deshalb als formell unwirksam angesehen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Begriff Allgemeinstrom nicht ohne weitere Differenzierung als Sammelposition für unterschiedliche Stromverbräuche verwendet werden sollte. Entscheidend ist vielmehr, dass für den Mieter nachvollziehbar bleibt, welche konkreten Kosten abgerechnet werden.
Beleuchtung und größere Verbraucher getrennt ausweisen
Zu den klassischen umlagefähigen Stromkosten gehören beispielsweise die Kosten für die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren oder gemeinschaftlich genutzten Außenbereichen. Werden über denselben Stromzähler jedoch weitere Verbraucher versorgt, kann eine gesonderte Betrachtung erforderlich sein.
Dies betrifft beispielsweise Heizungsanlagen, Pumpen oder andere größere technische Einrichtungen. Bereits der Bundesgerichtshof hatte hinsichtlich des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage entschieden, dass dieser nicht lediglich im Allgemeinstrom aufgehen darf. Der entsprechende Anteil muss gesondert ausgewiesen und nach dem zutreffenden Verteilerschlüssel berücksichtigt werden.
Was bedeutet das Urteil für Vermieter?
Für Vermieter und Hausverwaltungen empfiehlt sich somit ein genauer Blick auf die Betriebskostenabrechnung beim Allgemeinstrom. Unterschiedliche Stromkosten sollten möglichst eindeutig bezeichnet und voneinander getrennt werden.
Das aktuelle Urteil zeigt, dass nicht allein die tatsächliche Höhe der Kosten entscheidend ist. Vielmehr muss eine Betriebskostenabrechnung für den Mieter verständlich und nachvollziehbar aufgebaut sein. Pauschale Sammelbegriffe können deshalb zu Problemen führen und im Ergebnis dazu beitragen, dass einzelne Positionen der Abrechnung formell unwirksam sind.
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