Die Hausgeldabrechnung Frist ist für Wohnungseigentümer steuerlich besonders relevant. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Hausgeldabrechnung erst nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Viele Eigentümer fragen sich dann, ob die darin enthaltenen Kosten steuerlich verloren sind.
Die gute Nachricht: Das ist regelmäßig nicht der Fall, sofern man rechtlich korrekt vorgeht.
Welche Frist gilt für die Steuererklärung?
Die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 149 Abgabenordnung – AO).
Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich diese Frist regelmäßig.
Problematisch wird es, wenn die Hausgeldabrechnung Frist der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit der steuerlichen Abgabefrist zusammenfällt – was in der Praxis häufig vorkommt.
Wichtig: Die verspätete Hausgeldabrechnung allein führt nicht dazu, dass steuerliche Vorteile verloren gehen (vgl. § 149 AO – Abgabefristen, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html, abgerufen am 15.02.2026).
Hausgeldabrechnung Frist und Zufluss-Abfluss-Prinzip
Steuerlich maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Hausgeldabrechnung erstellt wird, sondern das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz – EStG).
Das bedeutet:
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Ausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden.
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Laufende Hausgeldzahlungen können daher auch ohne vorliegende Abrechnung steuerlich relevant sein, sofern sie belegbar sind (z. B. Kontoauszüge).
Die verspätete Hausgeldabrechnung dient häufig nur der endgültigen Aufschlüsselung der Kosten, nicht der Entstehung der Zahlung selbst (vgl. § 11 EStG – Zufluss und Abfluss, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html, abgerufen am 15.02.2026)
Was tun, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung überschritten wird?
Auch wenn die Hausgeldabrechnung noch nicht vorliegt, sollte die Steuererklärung fristgerecht eingereicht werden.
Fehlende Angaben können später ergänzt werden.
Alternativ kann vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt werden (§ 109 AO), wenn absehbar ist, dass die Abrechnung nicht rechtzeitig vorliegt.
Liegt die Hausgeldabrechnung erst nach Erlass des Steuerbescheids vor, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung.
Rechtsgrundlage ist § 173 AO:
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Steuerbescheide können geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
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Die verspätete Hausgeldabrechnung gilt regelmäßig als solches Beweismittel.
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Voraussetzung ist, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft.
In der Praxis reicht ein formloser Antrag auf Bescheidänderung unter Beifügung der Hausgeldabrechnung (vgl. § 173 AO – Änderung von Steuerbescheiden, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html, abgerufen am 15.02.2026)
Fazit: Hausgeldabrechnung Frist ist steuerlich kein Ausschlusskriterium
Auch wenn die Übersendung der Hausgeldaberchnung nicht mit der Abgabefrist der Steuererklärung übereinstimmt, gehen steuerliche Vorteile nicht automatisch verloren. Entscheidend ist:
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fristgerechte Abgabe der Steuererklärung oder Antrag auf Fristverlängerung,
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Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips,
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ggf. nachträgliche Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO.
- Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Zahlungsfluss der Nachzahlungen im Folgejahr des Veranlagungszeitraums) ist es möglich, dass die Hausgeldabrechnung in der Steuererkärung des Folgejahrs Berücksichtigung findet.
Um Rechtssicherheit zu erlangen empfehlen wir Ihnen sich Beratung durch Ihren Steuerberater einzuholen und die verschiedenen Möglichkeiten mit ihm zu besprechen.
Quelle Titelbild: Foto von Scott Graham auf Unsplash